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Der Landespflegeplan legt den Bedarf und die Anforderungen an die Qualität pflegerischer Einrichtungen auf Landesebene, differenziert nach Landkreisen und dem Stadtverband, fest und weist den Bestand der als bedarfsgerecht anerkannten Pflegeeinrichtungen aus. Dieser ist anlässlich der jeweils erfolgenden Fortschreibung des Landespflegeplans im Hinblick auf die festgestellte Bedarfssituation zu überprüfen und anzupassen.
Die Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan ist von den jeweiligen Trägern bei den Landkreisen bzw. beim Stadtverband zu beantragen.
Die Landkreise bzw. der Stadtverband leiten die Anträge mit einer Stellungnahme, die sich auf Standort, Qualität, Bedarf und Dringlichkeit bezieht, an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales weiter.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, mit denen am 30. Juni eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 des Bundessozialhilfegesetzes bestanden hat, gelten als bedarfsgerecht anerkannt und werden in den Landespflegeplan aufgenommen.
Mit der Aufnahme einer Pflegeeinrichtung in den Landespflegeplan verpflichtet sich der Träger zur Kooperation, um eine auf den Einzelfall abgestimmte, bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten.
Die Aufnahme in den Landespflegeplan begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.