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Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege, zur Sicherstellung einer angemessenen Übergangspflege und zur Unterstützung wirtschaftlicher Formen der Leistungserbringung fördern die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken Einrichtungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege.
Gefördert werden betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 SGB XI sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XI im Bereich der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege.
Die Förderung setzt die Zulassung der Pflegeeinrichtung zur Pflege durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gemäß den §§ 85, 86 SGB XI und die Aufnahme der anerkannten Plätze in das Landespflegeplanverzeichnis voraus. Sie wird nur gewährt, wenn eine entsprechende Nutzung der Plätze nachgewiesen wird.