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Zum Ausgleich von Belastungen, die durch besondere unterrichtliche oder sonstige schulische Arbeit entstehen, erhält die Schule (Berufsbildungs-/Schulzentrum) in angemessenem Umfang Anrechnungsstunden (Schuldeputate). Schuldeputate können insbesondere zugewiesen werden für besonderen Aufwand in Korrekturfächern, bei überwiegendem Unterricht in Oberstufen- oder Abschlussklassen, für die Betreuung von Schulpartnerschaften und für die Wahrnehmung von Aufgaben der Nachbarschaftsschule. Die Anordnung von Mehrarbeit zu diesem Zweck ist unzulässig. Die Höchstzahl der Schuldeputate (D) ergibt sich aus der Formel: D = b + S x g Es bezeichnen b die schulformbezogene Basiszahl, S die Schülerzahl des vorhergehenden Schuljahres, g den besonderen Gewichtungsfaktor. Die Werte für b und g ergeben sich aus der Anlage. Bei Schulen, an denen ein sonderpädagogisches Förderzentrum eingerichtet ist, erhöht sich der Wert b um zwei.
§ 5 Abs. 2 ist anzuwenden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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