Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Aufgaben der Vertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin und für Koordinierungsaufgaben erhält die Schule (Berufsbildungs-/Schulzentrum) zusätzlich einen Vomhundertsatz der nach § 4 ermittelten Anzahl der Anrechnungsstunden, dessen Höhe sich aus der Anlage ergibt.
Die Zuweisung der Anrechnungsstunden nach Absatz 1 erfolgt durch den Schulleiter oder die Schulleiterin.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement