§ 31 SaatVVerordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einleger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Aufdruck die Bezeichnung "Einleger" und mindestens…
Art. 10a Abs. 2 31966L0401Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EG B eine amtliche Klebemarke verwendet wird,…
Art. 13 Abs. 2 32002L0054Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen EG eine amtliche Klebemarke verwendet wird,…
Art. 2 Abs. 2 32011R0547Die gemäß den Bestimmungen in Nummer 1 Buchstaben m, n, o, q, r und t erforderlichen Angaben können auf einem die Verpackung begleitenden Merkblatt erscheinen,…
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 DüMVVerordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst,…