Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollwerkstätten zur Funktionsprüfung von Pflanzenschutzgeräten Vom 1. März 1993
Eine anerkannte Kontrollwerkstätte ist berechtigt, das Anerkennungsschild öffentlich auszuhängen sowie nach Kontrolle und nachgewiesener Funktionstüchtigkeit der Pflanzenschutzgeräte Kontrollplaketten anzubringen.
§ 6 PflSchGerKWerkstV SL
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