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Die anerkannten Kontrollwerkstätten und sonstigen Kontrollpersonen sind berechtigt,
Kontrollen gemäß dem Anerkennungsbescheid durchzuführen,
Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
Prüfplaketten gemäß § 5 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu vergeben, wobei das Muster der Anlage 3 zu verwenden ist, und
Prüfberichte gemäß § 5 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung zu erstellen.
die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
Gewerbliche Betriebe können auf Antrag von der zuständigen Behörde als Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson zur Durchführung von Kontrollen an…
Eine anerkannte Kontrollwerkstätte ist berechtigt, das Anerkennungsschild öffentlich auszuhängen sowie nach Kontrolle und nachgewiesener Funktionstüchtigkeit…
das Verfahren der Prüfung und die Zulassung zur Prüfung,
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen…
Die Anerkennung der Kontrollwerkstätten kann erfolgen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.