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Die Anforderungen gelten für die Lehrkräfte nach § 3 als erfüllt, sofern bis 31. Dezember 2023 mindestens ein Drittel, bis 31. Dezember 2025 mindestens die Hälfte, bis 31. Dezember 2027 mindestens drei Viertel der hauptamtlichen Lehrkräfte der Pflegeschule für die Durchführung des theoretischen Unterrichts die entsprechende Hochschulausbildung auf Master-Niveau besitzen. Die entsprechende Hochschulausbildung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Lehrkraft die Voraussetzungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erfüllt.
Ausbildungsplätze von Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, gelten als genehmigte Ausbildungsplätze nach § 7 Absatz 1.