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Das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte nach § 3 und § 4 entspricht mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 genehmigte Ausbildungsplätze. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist bis zu einem Verhältnis von einer Vollzeitstelle auf 25 genehmigte Ausbildungsplätze nur vorübergehend zulässig und soll die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Soweit die Ausbildungsplätze keiner Genehmigungspflicht unterliegen, ist für die gemeldete Zahl der besetzten Schulplätze der Fünfzehnte des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsdrittels maßgeblich.
Erfüllt die Schulleitung neben den Anforderungen nach § 5 auch die Voraussetzungen nach § 3 oder § 4, kann sie, soweit sie selbst unterrichtet, auf das Verhältnis nach Absatz 1 angerechnet werden. Der angemessene Umfang der Lehrtätigkeit ist gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen.