Verordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung) Vom 13. Mai 2019
Als hauptberufliche Leitung der Pflegeschule kann bestimmt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau mit pädagogischem Schwerpunkt besitzt.
§ 5 PflSchulV SL
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