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Soweit praktischer Unterricht erteilt wird, kann als Lehrkraft eingesetzt werden, wer
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzt oder eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweist und
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe oder
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege oder
Altenpflegerin oder Altenpfleger gemäß § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss fachlich und pädagogisch qualifiziert ist, insbesondere wer
einen weiteren Hochschulabschluss aus einem Studium mit angemessenem Anteil an pädagogischen Inhalten, der mindestens 25 ECTS-Punkte umfasst, besitzt oder die ECTS-Punkte durch einen ergänzenden Zertifikatsstudiengang erworben hat oder
einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzt; dazu gehören insbesondere Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaften oder vergleichbare Studiengänge, oder
den Weiterbildungslehrgang „Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe“ nach der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2018 (Amtsbl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen inhaltlich und von der Stundenanzahl vergleichbaren Weiterbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und eine entsprechende berufliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren nachweist.
einen Hochschulabschluss aus dem Bereich der Pflege oder der Medizin besitzt, der nicht einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, undaa) einen weiteren Hochschulabschluss aus einem Studium mit angemessenem Anteil an pädagogischen Inhalten, der mindestens 25 ECTS-Punkte umfasst, besitzt oder die ECTS-Punkte durch einen ergänzenden Zertifikatsstudiengang erworben hat oderbb) den Weiterbildungslehrgang „Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe“ nach der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2018 (Amtsbl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen inhaltlich und von der Stundenanzahl vergleichbaren Weiterbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und eine entsprechende berufliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren nachweist.