Verordnung über die Pflichtversicherung von Schlachttieren Vom 18. August 1953
Die Landwirtschaftskammer für das Saarland erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung der Schlachttierversicherung, insbesondere über die Art der Beitragszahlung.
§ 4 PflVSchlachtV SL
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