Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PflZV-VO) Vom 14. Januar 2015*
Endet das Beamtenverhältnis nach § 21 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.
§ 3 PflZV-VO
§ 3 PflZV-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen