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Der Vorschuss ist nach Beendigung der Freistellung innerhalb eines gleichlangen Zeitraums in gleichen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung der Familienpflegezeit, der Pflegezeit oder der sonstigen Freistellung widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen
Hat die Beamtin oder der Beamte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zwei oder mehrere Familienpflegezeiten nach § 83a Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes oder Pflegezeiten und sonstige Freistellungen nach § 83b Absatz 2, 3 oder 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in Anspruch genommen, sind die gewährten Vorschüsse nach Beendigung der Freistellungen innerhalb eines Zeitraums, der der Gesamtdauer der Freistellungen entspricht, in gleichhohen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen.
Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 26 und 28 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 45 und 46 des Saarländischen Beamtengesetzes). Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes, § 49 des Saarländischen Beamtengesetzes).
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Vorschuss auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bis zum Ende des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Freistellung folgt, in einer Summe zurückgezahlt werden. Der Antrag ist bei Beendigung der Freistellung zu stellen.