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Zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben wird ein Sondervermögen des Landes unter dem Namen „Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen“ errichtet. Dieses gilt auch für die Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist.
Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen,…
Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen…
die Versorgungsleistungen nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der…
Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten…
Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1…
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.