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Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck…
Die den Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“, „Kommunalversorgungsrücklage“ und den Sondervermögen der Sozialversicherungsträger zugeführten Mittel…
Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger im Sinne von § 2 Absatz 3 des Risikofondsgesetzes gegen das Sondervermögen werden durch dieses…
Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsausgaben des Landes zu verwenden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.