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Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsausgaben des Landes zu verwenden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Die Entnahme von Mitteln erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.