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Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten Fachrichtungen.
Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes…
Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.