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Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung).
Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung.
Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese in Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.
Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen, wobei jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern vertreten sein soll. Er besteht mindestens aus einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, einem Mitglied der Arbeitnehmergruppe sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden…
Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese im Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden…
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 AO-SozV bezeichneten…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.