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Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen, für die Abnahme von Ausbildereignungsprüfungen nach dem Bedarf der Träger. Die Umschulungsprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung abgenommen.
Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.
Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es…
Sofern für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG errichtet wird, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes…
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse.
Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Behörde einen Prüfungsausschuß oder mehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Behörden können einen gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.