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Jeder Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einem Lehrer/einer Lehrerin einer berufsbildenden Schule. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer und die Lehrer/Lehrerinnen ergibt sich aus § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bezirk des Landesversicherungsamtes bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger berufen. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.
Von Absatz 1 Satz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an…
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.