Gesetze
Gesetz wird geladen …
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die ihn/sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des BBiG befähigt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er/sie fähig ist, seine/ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit…
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die…
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.