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Die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen sind den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle kann Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung
Die Prüflinge sind in der Abschlussprüfung den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle soll…
Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll…
Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und…
Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse eingerichtet…
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach § 40 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung. Als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.