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Durch die Prüfungen soll festgestellt werden
in der Zwischenprüfung der Ausbildungsstand um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können,
in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
in der Ausbildereignungsprüfung, ob berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorliegen.
Durch die Prüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, die ihn/sie zur Ausübung…
Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen
Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine eigenständige Arbeit auf gehobenem…
Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach…
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.