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Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann die Aufsichtführung ihn/sie von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 12 Abs. 3 letzter Satz gilt.
Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüflings. Er…
Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der…
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach…
Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.