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Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der Aufsichtführung dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn/sie die Aufsicht von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. Der Prüfungsausschuss bewertet die betreffende Arbeit bei Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes mit dem Punktwert Null.
Täuscht oder versucht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder hilft anderen dabei, wird dies von der…
Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss…
Über das Vorliegen und die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Bei einer…
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der…
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je…
Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Der Prüfungsausschuss kann je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.