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Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin war aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
Bricht ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.
Nimmt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin aus wichtigem Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und ggf. vor welchem Ausschuss die mündliche Prüfung nachzuholen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an der mündlichen bzw. praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem…
Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als…
Hat ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er/sie zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen…
Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung…
Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung bis zum Beginn des jeweiligen Teils der Abschlussprüfung aus wichtigem Grund durch Erklärung in Textform gegenüber der…
Die zu prüfende Person kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.