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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern/Prüfungsbewerberinnen möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter nach § 8 sowie auf das Recht der Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.
Sind Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung a) bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen, b) in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich…
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen…
Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes…
Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und -bewerbern spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.