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Die Prüfungsordnung nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 3. Dezember 1979 (GV.NW. 1980 S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1995 (GV.NW. S. 353), gilt für die Berufsausbildungsverhältnisse fort, auf die die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom 22. Juli 1977 (BGBl. I S. 1425) anzuwenden sind.
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 10. Juni 1980 (GV.NW. S. 684),…
Für Berufsausbildungsverhältnisse, auf die die Übergangsvorschriften in § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur…
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Für Ausbildungen, die vor dem 28. Mai 2022 begonnen worden sind, sind die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai 1995…
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S.…
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.