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Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf…
Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach…
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 10. Juni 1980 (GV.NW. S. 684),…
Die Prüfungsordnung nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 3. Dezember 1979…
die Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 28. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 656) und
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.