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Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten mit landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) richtet sich nach den Vorgaben des Ministeriums zum Abschlussverfahren gemäß §§ 30 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. Für den Ersten Schulabschluss gelten die Vorgaben zum Erweiterten Ersten Schulabschluss entsprechend.
Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine Lehrkraft des Fachprüfungsausschusses als Schriftführerin oder Schriftführer. Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Fachprüfungsausschusses sowie der Name der Bewerberin oder des Bewerbers, der Prüferinnen oder Prüfer und der Schriftführerin oder des Schriftführers zu ersehen sein.
Ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit und schlägt eine Prüfungsnote vor. Bei Fächern mit zentral gestellten Prüfungsaufgaben sind die Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze des Ministeriums zu beachten. Das andere Mitglied des Fachprüfungsausschusses übernimmt die Zweitkorrektur der Prüfungsarbeiten. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses nicht einigen, zieht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie…
Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ist die schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss zur Kenntnis zu bringen. Der…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den…
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
Nach vollständiger Begutachtung der schriftlichen Arbeiten werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuss nach Beratung mit einer Note und Punktzahl nach §…
Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (Absatz 2 Satz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.