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Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.
Die Fächer und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung richten sich nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK; Absatz 5 bleibt unberührt.
Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Fachprüfungsausschuss über die Note.
Die Fächer der mündlichen Prüfung werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK festgesetzt. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Bewerberin oder der Bewerber in den Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich zu prüfen, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine mündliche Prüfung entfällt, wenn nach den bereits erbrachten Prüfungsleistungen die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann. Die mündlichen Prüfungen werden von den Fachprüfungsausschüssen abgenommen.
Vorher abgelegte Teilprüfungen werden anerkannt, wenn die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde das vorgelegte Zertifikat bezogen auf den angestrebten Abschluss als gleichwertig anerkannt hat.
Auf Wunsch werden vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt.
Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Wunsch vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit mitgeteilt.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; soweit die zu Grunde liegende APO-BK eine fachpraktische Prüfung vorsieht, zusätzlich aus…
Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung erfolgt in drei Fächern, die mündliche Prüfung in mindestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.