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Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
Aus der Niederschrift über die mündliche oder praktische Prüfung müssen der Name des Prüflings, der Prüferin oder des Prüfers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe und die erteilte Note mit Begründung zu ersehen sein.
Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt eine Lehrkraft des Fachprüfungsausschusses als Schriftführerin oder Schriftführer. Über alle…
Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Prüfung sind Niederschriften…
Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:
Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.