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Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.
Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen:
die oder der Vorsitzende,
die Fachprüferin oder der Fachprüfer,
die Schriftführerin oder der Schriftführer.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 beruft die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal zu Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.
Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse.
der oder dem Vorsitzenden,
Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer.…
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.