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Für die Feststellungsprüfungen bildet die obere Schulaufsichtsbehörde Prüfungsausschüsse, die jeweils aus drei Mitgliedern bestehen:
Die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender. Lehrkräfte im Sinne von Satz 1 müssen über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen und an Schulen, die Bildungsgänge zur Hochschulreife umfassen, eine der folgenden Funktionen ausüben:
Schulleiterin oder Schulleiter,
ständige Stellvertreterin oder ständiger Stellvertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, oder
Studiendirektorin oder Studiendirektor, der beziehungsweise dem im Rahmen der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen und organisatorischen Bereich auf Dauer übertragen wurden (erweiterte Schulleitung).
Zwei Lehrkräfte, die über die Befähigung zum Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
In den Fällen des § 1 Absatz 3 Satz 2 kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Hochschule fachlich geeignetes Personal mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c) eine Schulleiterin oder einen Schulleiter.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
die zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall eine andere von der…
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin…
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.