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Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, die getrennt voneinander durchgeführt werden. Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest. Über die Zulassung zu den zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen der Abschlussprüfung ist jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.
Zum Teil 2 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG),
wer die in der JFAngAusbV vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat,
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben und
wer am Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am Teil 1 der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satz 1 Nummer 4 zweite Alternative ist Teil 1 der Abschlussprüfung zusammen mit Teil 2 der Abschlussprüfung abzulegen.
Menschen mit Behinderungen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu…
Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist nach § 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Zulassung…
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre…
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (§ 7 Abs. 1 Satz 2) endet,
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des…
Über die Zulassung zu den Teilen 1 und 2 der Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.