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Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist nach § 44 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist nach § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
wer einen vom Ausbildenden und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter zu vertreten haben.
Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer
über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 kann der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abgelegt werden.
Zum Teil 1 der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zuzulassen,
Auszubildende können nach § 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur…
Zur Abschlussprüfung ist nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ferner zuzulassen
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.