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Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 37, 62 des Berufsbildungsgesetzes".
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz“,
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes",
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des…
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.