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Hat ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er/sie zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht er/sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen. IV. Abschnitt Bewertung, Prüfungsbescheinigung
Haben Prüflinge an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, sind sie zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber an der Prüfung oder einer einzelnen Prüfungsleistung aus…
Fehlt der Prüfling ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem…
Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.