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Als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter ist wählbar, wer volljährig ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt oder zu der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt haben und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Führungserfahrung besitzen. Die oder der Polizeibeauftragte darf gleichzeitig weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, angehören. Sie oder er darf neben dieser Funktion kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Sie oder er ist nicht wählbar, sofern sie oder er in Folge eines Richterspruchs die Fähigkeit verloren hat, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. § 45 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die a) infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b) zu selbständigen…
Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter…
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines…
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter…
Wählbar ist, wer am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines…
Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richter und der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule sind nicht wählbar.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.