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Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags die oder den Polizeibeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten des Landtags stattzufinden.
Die oder der Polizeibeauftragte kann jederzeit die Aufhebung ihrer oder seiner Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags verlangen.
Der Kreistag kann die Kreisdirektorin oder den Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt…
Dauert die Verhinderung durchgehend länger als sechs Monate, so kann der Landtag die oder den Polizeibeauftragten abberufen und eine neue Polizeibeauftragte…
Der Kreistag kann die Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder…
Der Rat kann Beigeordnete abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags…
Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam…
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.