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Die oder der Polizeibeauftragte erhält eine Vergütung in entsprechender Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 4 der Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütung ist Bestandteil des Dienstvertrages nach § 11 Absatz 1.
Sofern eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter des Landes als Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter bestellt wird, wird sie oder er für die Dauer der Dienstzeit auf Grundlage der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. 92), in der jeweils geltenden Fassung ohne Besoldung beurlaubt. Die Beurlaubung dient in diesem Fall öffentlichen Belangen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und wird als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages wird verzichtet.
Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als…
In Fällen von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge für die Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, deren Zeiten nach § 6 Absatz 1…
Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B9 und den Familienzuschlag entsprechend den §§…
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs…
Die Besoldung (§ 1 Absatz 4 und 5 Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 971) bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen…
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.