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Die oder der Polizeibeauftragte hat den Dienstsitz beim Landtag.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Durch die zuständige Stelle des Landtags erfolgt eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Personals nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen.
Der Haushalt der oder des Polizeibeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt und geprüft.
Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.
Der Landtag und der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss können jederzeit die Anwesenheit der oder des Polizeibeauftragten verlangen und sie oder ihn…
Die Funktion der oder des Polizeibeauftragten ist organisatorisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verortet.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.
Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur…
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.