Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist nach Absatz 1 Nr. 2 oder anderen Rechtsvorschriften zulässig.
Die betroffene Person ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, dass sie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
sofern diese Daten für die Aufgabenerfüllung nach §1 Absatz 2 erforderlich sind.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.