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Die §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.
Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.
Absatz 1 findet im Falle des § 189a Abs. 1 entsprechende Anwendung.
ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.
Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet entsprechende Anwendung.
Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.