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Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 16a, 17 bis 21 getroffenen Maßnahmen und über Übermittlungen nach § 29. Bei Maßnahmen nach § 16a entfällt die Berichtspflicht, wenn die Observation offen durchgeführt wurde. Abweichend von Satz 1 ist dem Landtag über die nach § 20c getroffenen Maßnahmen jährlich zu berichten. In den Berichten wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen, aus Anlass welcher Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Der Landtag macht die Berichte in anonymisierter Form öffentlich. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes v. 10. Juni 2008 (GV. NRW. S. 473)) Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 132)) Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061)) Durch Artikel 1 Nummer 3 (Hinweis: Einfügung § 15c) wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684)) Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (Grundrecht der Freiheit der Person), Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (Fernmeldegeheimnis), Artikel 11 Absatz 1 Grundgesetz (Freizügigkeit) und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) eingeschränkt. Zusatz: (Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741)) Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt. Hinweis: (Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 684)) Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2022 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht. Zum Textanfang
Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann ihren oder seinen nach Maßgabe von Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 zu…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag im Abstand von fünf Jahren über die Umsetzung dieses Gesetzes in der Landesverwaltung. Nach Inkrafttreten des Gesetzes…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwendung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfahrungszeitraums über die…
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.