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Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)
über Personen,
soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontaktpersonen gelten nur die Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unterhalten, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit diesen Personen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten, und bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen. Berufsgeheimnisträger gemäß § 53 der Strafprozessordnung gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.
Eine längerfristige Observation bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. § 18 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. In der Anordnung sind anzugeben
die Person, gegen sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
Art, Beginn und Ende der Maßnahme und
Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Soll die Maßnahme ohne Wissen der betroffenen Person durchgeführt werden, kann die Entscheidung des Gerichts ohne vorherige Anhörung der betroffenen Person ergehen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an sie.
Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den §§ 4 und 5 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.
andere Personen unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle…
und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 16a Absatz 1 Satz 2 bis…
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 16a Absatz 1 Satz 2 bis…
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. § 16a Absatz 1 Satz 2 bis…
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.