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1Mit der Gebühr sind die der Polizei erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. 2Besondere Auslagen im Sinne dieser Verordnung sind die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, die Aufwendungen für Verpflegung sowie die Kosten der benutzten Fahrzeuge. 3Sie können neben der Gebühr bzw. unbeschadet der persönlichen Gebührenfreiheit des § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes geltend gemacht werden.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.