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Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen der Artikel 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 oder 115 f GG eintreten, hält das Land auf Anforderung der Bundesregierung die Bereitschaftspolizei in verstärkter Alarmbereitschaft. Bei der Anforderung ist die Sicherheitslage des Landes zu berücksichtigen.