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Der Bundesminister des Innern bestellt als seinen Beauftragten den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder.
Der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder ist befugt, sich nach vorheriger Benachrichtigung des Innenressorts des Landes über die Einsatzfähigkeit der Bereitschaftspolizei zu unterrichten.